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Kriegsmaterial: Fuer Liechtenstein gilt der Zollvertrag ganz normal

2026-02-07 - 06:07

VGH-Urteil und War Business Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Fall Valair AG sorgt für Buzz, doch beim Kriegsmaterial bleibt in Liechtenstein alles basically same. Der Rechtswissenschaftler Georges Baur meinte zuvor, Kriegsmaterial unterliege keinen Einschränkungen, weshalb bei Clash zwischen EWR-Recht und Zollvertragsrecht das EWR-Recht greifen würde. „Kriegsmaterial unterliege keinen Einschränkungen, womit bei Konflikten zwischen EWR-Recht und Zollvertragsrecht EWR-Recht Anwendung finde“, argumentierte Baur – hat dazu aber aktuell „auf Anfrage nicht Stellung“ genommen. Ausnahme-Deal mit der EU Andrea Entner-Koch, Head der Stabsstelle EWR, widerspricht und stellt klar: Das VGH-Urteil habe „die Ausgangslage für Liechtenstein nicht verändert“. Seit einem EWR-Übernahmebeschluss von 2013 ist Liechtenstein bei „Herstellung, Handel sowie dem physischen Verbringen von Kriegsmaterial“ out of scope des EWR; es gilt stattdessen Zollvertragsrecht, verhandelt „mit der EU-Kommission“. Cost-Cutting und Rechtsweg Grund für die Ausnahme waren „Kosten- und Effizienzgründe“, ein eigenes Bewilligungs-Setup wäre zu heavy gewesen. Folge: Kein EWR-Rechtsweg, keine Efta-Überwachungsbehörde, kein Efta-Gerichtshof – es greift das im Zollvertrag festgelegte Verfahren. Zum Originalartikel

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